Ordnung über Sanktionen gegenüber Unterstützer:innen
Stand 2022
Unterstützer:innen des marx21-Netzerks, die sich schädigend gegenüber dem Netzwerk verhalten, können diszipliniert, suspendiert oder ihre Unterstützerschaft kann zeitlich begrenzt oder auf Dauer beendet werden.
Über solche disziplinarischen Maßnahmen können entscheiden:
a) die Gremien (siehe Regeln für das Netzwerk marx21) des marx21-Netzwerks mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
b) die Schiedskommission
Den Beteiligten des Verfahrens muss innerhalb eines Monats ein Zeitplan für ein mögliches Verfahren vorgeschlagen werden. Die betroffenen Personen haben das Recht auf persönliche Anhörung und Stellungnahme zu den Vorwürfen. Disziplinarische Maßnahmen müssen gegenüber der betroffenen Person schriftlich begründet werden. Dabei müssen die Persönlichkeitsrechte von Betroffenen und deren persönliche Daten geschützt werden.
Widerspruch zu Entscheidungen von Gremien des marx21-Netzwerkes kann bei der Schiedskommission eingelegt werden.
Die Schiedskommission hat die Aufgabe, Beschwerden über diskriminierendes sowie netzwerkschädigendes Verhalten von Unterstützer:innen des marx21-Netzwerks zu untersuchen. Zentrales Kriterium dabei ist, ob sich der Unterstützer oder die Unterstützerin gegenüber anderen Unterstützer:innen oder als Vertreter:in des Netzwerks nach außen in einer Weise verhalten hat, die den politischen Leitsätzen des Netzwerks widerspricht. Das marx21-Netzwerk wendet sich gegen jegliche Formen von Unterdrückung und Diskriminierung und stellt sich aktiv dagegen. Dies beinhaltet geschlechtsbezogene Unterdrückung und sexualisierte Gewalt, LGBT-Unterdrückung und Transphobie, Rassismus sowie Diskriminierung von alten und beeinträchtigten Menschen. Die Schiedskommission kann nur Sanktionen empfehlen, die sich auf die Rolle oder den Status von Unterstützer:innen des marx21-Netzwerks beziehen.
Die Schiedskommission kann angerufen werden von:
• Gremien des marx21-Netzwerks, sowie von
• einzelnen Unterstützer:innen des Netzwerkes
Die Schiedskommission hat das Recht Beschwerden zurückzuweisen, wenn sie diese als unbegründet oder nebensächlich beurteilt oder wenn sie sich durch diese für politische Zwecke missbraucht sieht. Die Schiedskommission arbeitet nach einem geregelten und transparenten Vorgehen: Die Vertraulichkeit / Verschwiegenheit vor und während einer Untersuchung durch die Schiedskommission ist oberstes Prinzip. Das gilt nicht nur für die Kläger:innen und die Beschuldigten, sondern auch für alle, die von den Vorwürfen Kenntnis haben. Um Befangenheit auszuschließen, bestimmt die Schiedskommission für die Untersuchung der Vorwürfe aus ihren Reihen drei Mitglieder die mit der beschuldigten Person, als auch mit der Person, die jemanden beschuldigt, nicht verwandt oder befreundet sind. Die Schiedskommission hat das Recht, je nach Lage des Falles und Art der Beschuldigungen zusätzliche Unterstützer:innen zu kooptieren (die Mehrheit der Kommission muss jedoch aus gewählten Mitgliedern der Schiedskommission bestehen). Die Schiedskommission berichtet der Unterstützer:innenversammlung über ihre Arbeit. Entscheidungen der Schiedskommission können nur durch Beschluss einer bundesweiten Unterstützer:innenversammlung aufgehoben werden.