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19.02.10: Hartz IV |
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Ein Urteil, das die Debatte eröffnet |
Dass
Sozialverbände und Gewerkschaften das Hartz-IV-Urteil des
Bundesverfassungsgerichts begrüßen, ist richtig, findet Christian
Schröppel.
Wesentliche
Bestimmungen der Hartz-Gesetze „sind mit dem Grundrecht auf
Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1
Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20
Abs. 1 GG unvereinbar" (Abs. 132), urteilte
das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) am 9.2.2010 und bezeichnete
die gesetzlichen Normen als „verfassungswidrig". Zugleich führte
das Gericht jedoch aus: „Es lässt sich nicht feststellen, dass der
Gesamtbetrag der [...] festgesetzten Leistungen zur Sicherstellung
eines menschenwürdigen Existenzminimums evident unzureichend ist."
(Abs. 146)
„Hartz-IV-Sätze
sind verfassungswidrig", berichteten
daraufhin die FAZ und andere Medien. Zugleich präsentierte die FAZ
auf einer Sonderseite
Auszüge des Gerichtsurteils und hob genau diejenigen Passagen
hervor, in denen das BVerfG die Höhe der Regelsätze als „nicht
evident" oder „nicht offensichtlich" unzureichend bezeichnete.
Tatsächlich plädierten einzelne Politiker wie Peter
Weiß
(CDU) oder Martin
Lindner
(FDP) dafür, die Hartz-Regelsätze nicht zu erhöhen, sondern zu
senken. Gewerkschaften, Sozialverbände und zahlreiche Politiker
verschiedener Parteien sahen hingegen in dem Urteil des BVerfG einen
Aufruf, die materielle Situation der Alg-II-Empfänger zu verbessern,
und begrüßten es.
„Nicht
evident unzureichend"
Juristische
Texte enthalten oft sprachliche Fallstricke und laden zu
Fehlinterpretationen ein. Tatsächlich hat das BVerfG nicht die Höhe
der Sätze selbst, sondern das ihnen zu Grunde liegende
Berechnungsverfahren als mit dem Grundgesetz unvereinbar beurteilt.
Allerdings
kann hieraus nicht
im Umkehrschluss gefolgert werden, dass das BVerfG die Höhe der
Alg-II-Sätze für verfassungsgemäß erklärt hätte.
Die
Formulierung, dass der Gesamtbetrag der Leistungen
„nicht evident unzureichend" ist, bedeutet, dass nach Auffassung
des Gerichts nicht ohne nähere Prüfung festgestellt werden kann, ob
diese unzureichend sind. Eine nähere Prüfung kann jedoch durchaus
genau zu diesem Ergebnis kommen. Das BVerfG fordert: „Damit geprüft
werden kann, ob die vom Gesetzgeber getroffenen Wertungen und
Entscheidungen der verfassungsrechtlichen Garantie eines
menschenwürdigen Existenzminimums entsprechen, trifft den Normgeber
die Obliegenheit, sie nachvollziehbar zu begründen." (Abs. 171)
Rainer Roth vertritt
die Ansicht,
eine derartige Begründung allein reiche aus Sicht des BVerfG aus, um
die Verfassungsmäßigkeit solcher Wertungen und Entscheidungen zu
sichern. Aus dem Wortlaut der Entscheidung lässt sich dies jedoch
nicht schließen: Eine Begründung macht die Wertung des Gesetzgebers
nicht automatisch verfassungsgemäß. Sie ist vielmehr laut BVerfG
Voraussetzung für eine verfassungsrechtliche Prüfung.
Zur
Begründung seiner
Auffassung führt das BVerfG unter anderem an, dass „die
Regelleistung zur Sicherung der physischen Seite des Existenzminimums
zumindest ausreicht und der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei
der sozialen Seite des Existenzminimums weiter ist" (Abs. 152). Es
bleibt in der Tat offen, ob das BVerfG neue, niedrige Alg-II-Sätze
als verfassungsgemäß werten würde, wenn diese, wie vom BVerfG
gefordert, nachvollziehbar berechnet werden würden, jedoch von einer
noch stärker reduzierten „sozialen Seite" des Existenzminimum
ausgingen.
Das
BVerfG vertritt die Auffassung, dass
das nach der bestehenden Regelsatzverordnung maßgebliche
Statistikmodell „eine verfassungsrechtlich zulässige, weil
vertretbare Methode zur realitätsnahen Bestimmung des
Existenzminimums" sei. (Abs. 162) Es stütze sich auf „geeignete
empirische Daten" (Abs. 167) und die Auswahl der Referenzgruppe,
also der untersten 20% der nach ihrem Nettoeinkommen geschichteten
Haushalte, sei „verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden" (Abs.
168) Das früher geltende Warenkorbmodell müsse nicht aus
verfassungsrechtlichen Gründen vorgezogen werden. (Abs. 166) Das
BVerfG stellt zwar zutreffend fest, dass die Herausnahme von
Sozialhilfeempfängern Zirkelschlüsse vermeidet (Abs. 168). Jedoch
überlässt das BVerfG mit dieser Einschätzung faktisch dem Markt,
das Existenzminimum zu definieren. Eine Kontrolle, ob der Verbrauch
des untersten Einkommensquintils tatsächlich ausreicht, das
physische, soziale und kulturelle Existenzminimum zu sichern, findet
in der Konzeption des Statistikmodells nicht statt.
Bundesverfassungsgericht
kritisiert Abschläge
Zugleich
ist bemerkenswert, dass das Bundesverfassungsgericht durchweg
diejenigen konkreten
Elemente der Berechnung der Alg-II-Sätze kritisiert, bei denen
Alg-II-Empfängern auf willkürliche und nicht nachvollziehbare Weise
Unterstützung verweigert wird.
Beispielsweise
erläutert das BVerfG, dass
„bei Einsparung der Kosten eines Kraftfahrzeugs die Kosten des
Hilfebedürftigen für den öffentlichen Personenverkehr ansteigen
können", so dass eine pauschale Reduzierung des Postens für
Verkehr um den Anteil an Verkehrsausgaben für PKW nicht „nicht
nachvollziehbar und ungerechtfertigt" sei. (Abs. 179, 200) Dies
betrifft weit mehr als den betragsmäßig eher geringen Posten
„Ersatzteile und Zubehör von Kraftfahrzeugen", dessen Bewertung
im Rahmen Neuregelung in der Regelsatzverordnung 2007 vom BVerfG
tatsächlich nicht als systematisch fehlerhaft bewertet wurde. Dass
die Bundesregierung in der Änderung
der Regelsatzverordnung zum 1.1.2007 statt 37% nur noch 26% der
Ausgaben für Verkehr als regelsatzrelevant anerkennt,
hat die Schieflage dieser Position, gemessen an der Wertung des
BVerfG, nicht beseitigt, sondern noch verstärkt.
Die
vollständige Streichung des Postens für Bildungsausgaben begründete
die Bundesregierung mit dem Argument, dass für Bildung schließlich
die Bundesländer zuständig seien. Das BVerfG kommentierte diese
„nachgeschobene Erwägung der Bundesregierung" mit der Bemerkung,
der Bund könne sich seiner Verantwortung „nicht durch eine
abstrakte Verweisung auf konkurrierende Landeskompetenzen entziehen,
die er den Ländern durch sein eigenes Gesetz bereits versperrt hat,
und mit dieser Begründung von der Berücksichtigung solcher Ausgaben
absehen, die nach seinen eigenen normativen Wertungen zur
Sicherstellung eines menschenwürdigen Existenzminimums notwendig
sind." (Abs. 181)
Die
Ausführungen des BVerfG zu den Leistungen für Kinder sind in den
Medien besonders stark
beachtet worden. Hierzu haben vermutlich auch plakative
Formulierungen des Gerichts selbst beigetragen, das von „einer
freihändigen Setzung ohne irgendeine empirische und methodische
Fundierung" spricht. (Abs. 191) Tatsächlich ist es sehr fraglich,
ob allein auf der Grundlage der Äußerungen des
Bundesverfassungsgerichts zu den abgeleiteten Leistungen für
Minderjährige auf eine zwangsläufige Anhebung dieser Beträge für
alle Altersgruppen geschlossen werden kann, wie Rainer Roth
ausführlich
darstellt.
Zentrale
Kritikpunkte: Rentenwert und Pauschalierung
Die
materiell folgenreichste Kritik erhebt das Bundesverfassungsgericht
gegenüber dem Verfahren,
die Fortschreibung der statistisch geschätzten Beträge der
Regelsätze nicht entsprechend der Inflation der tatsächlich
konsumierten Güter und Dienstleistungen, sondern an Hand des
aktuellen Rentenwerts nach §68 SGB VI vorzunehmen. (Abs. 184) Da die
Formel für die Bestimmung des Rentenwerts politisch so bestimmt ist,
dass sie in der Tendenz zu einer Stagnation der Renten führt, blieb
dieser in der Vergangenheit deutlich hinter der Inflation zurück,
und dies ist auch für die Zukunft zu erwarten. Gerade bei Strom und
Energie lag die Preisentwicklung in den letzten Jahren deutlich über
der Entwicklung der Löhne und Renteneinkommen. Das BVerfG stellt
fest: „Der Gesetzgeber wird einen anderen Anpassungsmechanismus
finden müssen." (Abs. 214)
Das
BVerfG urteilte zudem, dass das materielle Existenzminimum vom Bedarf
des jeweiligen Betroffenen abhängt und nicht allein durch einen
Pauschalbetrag abgedeckt werden kann,
ohne eine Korrektur als Folge individuellen Mehrbedarfs zuzulassen.
Betroffene können daher mit Bezug auf die Verfassung auf Leistungen
zur Deckung eines besonderen Bedarfs klagen und ihren Anspruch
unmittelbar aus Art. 1 in Verbindung mit Art. 20 des Grundgesetzes
ableiten. (Urteil, Satz 3) Bundesinnenminister Thomas de Maizière
empörte
sich:
„Das Urteil zeigt eine problematische Tendenz hin zu einer
übertriebenen Einzelfallbetrachtung statt zu einer vernünftigen
Pauschalierung."
Debatte
um Existenzminimum und soziale Sicherung
Verfassungen
sind vielfach Kompromisse, die aus gesellschaftlichen
Auseinandersetzungen heraus entstanden sind. Werden derartige
Kompromisse von einer Seite faktisch in Frage
gestellt, wie dies bei den Hartz-IV-Gesetzen geschehen ist, so ist es
legitim und in vielen Fällen politisch richtig, sich auf die
bestehende Verfassung zu berufen. Die vorwärtsweisenden Elemente der
Verfassung oder ihrer besonderen Interpretation durch das
Bundesverfassungsgericht politisch aufzugreifen, darf natürlich
zugleich nicht bedeuten, diese Interpretation insgesamt zur Grundlage
der eigenen politischen Position zu machen.
Tatsächlich
ist mit dem Urteil des BVerfG keinesfalls geklärt, worin ein
Existenzminimum, das die menschliche Würde sichert, materiell
besteht. Das BVerfG hat dies mit Bezug auf das kulturelle
Existenzminimum ausdrücklich offen gelassen. Die politische
Auseinandersetzung um die Bestimmung des kulturellen Existenzminimums
wird ein wesentlicher Teil der gesellschaftlichen Debatte um die
Konsequenzen des BVerfG-Urteils sein.
Zugleich
sollte sich die politische Linke mit Bezug auf Hartz IV nicht auf den
Begriff des Existenzminimums beschränken. Das BVerfG hat zu Recht
betont, dass der Schutz der Menschenwürde nicht allein ein
Schutzrecht des Bürgers gegenüber dem Staat oder gegenüber Dritten
ist, sondern dass der Staat dazu verpflichtet ist, die Menschenwürde
jedes Einzelnen auch materiell zu sichern. Es hat neben dem Art. 1
des Grundgesetzes ausdrücklich das Sozialstaatsgebot aus Art. 20 GG
zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht. Das BVerfG hat jedoch in
seiner Urteilsbegründung aus Art. 20 GG keine über den Schutz der
Menschenwürde hinaus gehenden Forderungen abgeleitet und damit
faktisch das Sozialstaatsgebot, das einen politischen Auftrag zur
Gestaltung der Gesellschaft insgesamt darstellt, im Rahmen des
Urteils auf die Frage der Menschenwürde reduziert. Dagegen muss -
gerade in der Diskussion um die Hartz-Gesetze mit ihren vielfältigen
Bestimmungen, die weit mehr als die Alg-II-Sätze betreffen - immer
wieder die Frage nach der politischen Ausgestaltung der sozialen
Sicherung insgesamt gestellt werden.
Beispielhaft
hierfür ist ein Flugblatt
des hessischen Landesverbands der LINKEN. Es fordert die Anhebung des
Regelsatzes auf 500 Euro und weist zugleich auf die
gesellschaftlichen Folgen der Hartz-Gesetze hin: „Durch Hartz IV
geraten Menschen, die arbeitslos werden, schnell in Armut. Die Angst
vor Armut mach Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erpressbar: bei den
Löhnen, bei den Arbeitszeiten und bei der Arbeitsbelastung. Das muss
ein Ende haben: Hartz IV geht uns alle an." Das Flugblatt geht auch
auf die Einschränkungen der Zumutbarkeitsregelungen durch die
Hartz-Gesetze ein: „DIE LINKE will durchsetzen, dass eine Arbeit
nur dann zumutbar ist, wenn sie der Ausbildung des Betroffenen
entspricht und ein Existenz sicherndes Einkommen garantiert.
Kürzungen der Leistungen darf es nicht geben."
Das
Urteil des Bundesverfassungsgerichts hat in der gesamten Gesellschaft
eine breite Diskussion
über die Hartz-Gesetze und darüber hinaus ausgelöst. An den
vorwärts weisenden Elementen des Urteils anknüpfend, kann diese
Diskussion zu einer umfassenden Debatte um die Zukunft der sozialen
Sicherung ausgeweitet werden. Die FDP hat - aus ihrer Sicht -
diese Möglichkeit erkannt und versucht, sich als Vorkämpferin der
neoliberalen Umgestaltung der Gesellschaft zu profilieren. Guido
Westerwelles Äußerungen
über „spätrömische Dekadenz" seien „nicht der Duktus der
Kanzlerin", versicherte
zunächst eine Sprecherin von Angela Merkel, und Merkel selbst
erklärte
später, dies seien nicht ihre Worte.
Doch
die Kampagne der FDP erreicht die Mehrheit der Bevölkerung nicht.
Laut einer Umfrage
des Magazins Stern sprechen sich 61% für die Anhebung der Regelsätze
aus, nur eine Minderheit von 4% schätzt diese als zu hoch ein. Das
mag zu Merkels Distanzierung vom Tonfall der FDP beigetragen haben.
Die
LINKE kann und sollte das Urteil des Bundesverfassungsgerichts
nutzen, um die Hartz-Gesetze als Ausdruck einer Politik, die die
Menschenwürde
der Empfänger sozialer Leistungen missachtet und gegen das
Sozialstaatsgebot verstößt, zu bekämpfen und für ihre
sozialpolitischen
Vorschläge,
u.a. für eine sofortige Anhebung des Alg-II-Regelsatzes auf 500
Euro, für einen Mindestlohn von 10 Euro und für die Abschaffung von
Hartz IV durch eine bedarfsdeckende, sanktionsfreie Mindestsicherung,
zu werben.
Zur Person:
Christian Schröppel ist Diplom-Soziologe. Er ist Mitglied des Kreisverbands Darmstadt der Partei DIE LINKE und Unterstützer von marx21.
Mehr auf marx21.de:
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