|
 |
 |
 |
 |
| |
|
16.02.10: Hartz IV |
| Drucken |
|
Vertreter von Sozialverbänden und
Gewerkschaften begrüßten das Hartz-IV-Urteil des
Bundesverfassungsgerichtes. Zu Unrecht, meint Rainer Roth.
Hartz IV-Eckregelsatz verfassungsgemäß
Entgegen der zahlreichen
Falschmeldungen aus Medien (»Regelsätze für Hartz IV-Empfänger
verfassungswidrig« FAZ 11.02.2010), Wohlfahrtsverbänden und
Gewerkschaften (»Die Regelsätze ...entsprechend nicht der
Verfassung«, direkt 2/2009) hat das Bundesverfassungsgericht die
Höhe der Regelsätze nicht für verfassungswidrig erklärt. Es hat
im Gegenteil eindeutig festgestellt: »Da nicht festgestellt werden
kann, dass die gesetzlich festgesetzten Regelleistungsbeträge
evident unzureichend sind, ist der Gesetzgeber nicht unmittelbar von
Verfassungs wegen verpflichtet, höhere Leistungen festzusetzen«. (Quelle ) Diese Feststellung bezieht sich auch auf die Kinderregelsätze.
Kürzung des Regelsatzes für
Schulkinder war verfassungsgemäß
Das Gericht geht sogar soweit, die 2005
mit Hartz IV erfolgte Kürzung des Regelsatzes von 7 bis 13-Jährigen
auf das Niveau von Vorschulkindern im Nachhinein noch als
verfassungsgemäß zu bezeichnen. »Es kann ebenfalls nicht
festgestellt werden, dass der für Kinder bis zur Vollendung des 14.
Lebensjahres einheitlich geltende Betrag von 207 Euro zur Sicherung
eines menschenwürdigen Existenzminimums offensichtlich unzureichend
ist« (Rd.Nr. 155 BVerfG, 1 BvL 1/09 vom 9.2.2010, Absatz-Nr. 155; Quelle )
SPD/CDU/Grüne/FDP hatten mit der
Kürzung Kindern ab dem Schulalter den bisher anerkannten besonderen
Wachstums- und Entwicklungsbedarf aberkannt und ihnen auch die bis
dahin übliche Anerkennung des Schulbedarfs verweigert. Die
höchstrichterlichen Professoren urteilen jedoch, dass der Regelsatz,
da » nicht evident unzureichend«, auch nach der Kürzung noch
sowohl menschenwürdig als auch ausreichend gewesen sei. Das Gericht
stellt zwar selbst fest: Der Bedarf von Kindern, »der zur
Sicherstellung eines menschenwürdigen Existenzminimums gedeckt
werden muss, hat sich an kindlichen Entwicklungsphasen auszurichten
und an dem, was für die Persönlichkeitsentfaltung eines Kindes
erforderlich ist.« (Rd.Nr. 191)
Die Verletzung dieses Grundsatzes ist
dem Urteil nach aber offenbar verfassungsgemäß. Es stellt fest,
dass »ein zusätzlicher Bedarf vor allem bei schulpflichtigen
Kindern zu erwarten« und die Nicht-Berücksichtigung nicht mit dem
Grundgesetz vereinbar sei (Rd.Nr. 192). Trotzdem erklärt es die
faktische Nicht-Berücksichtung in der Leistungshöhe für
Schulkinder ab 2005 für verfassungsgemäß. Es stellt fest, dass
sich »der Bedarf eines schulpflichtigen Kindes in der Pubertät
offensichtlich vom Bedarf eines Säuglings oder eines Kleinkindes
unterscheidet« (Rd.Nr. 196). Vor allem wegen des biologisch
bedingten Wachstums- und Entwicklungsbedarfs habe eine (bis heute
nicht veröffentlichte) Sonderauswertung der Bundesregierung auch
ergeben, dass Kinder von 6 bis 13 Jahren einen um 25 % höheren
Verbrauch aufweisen als Kinder von 0 bis Jahren (Rd.Nr. 74).
Tut nichts zur Sache. Das Gericht
bescheinigt der Gleichsetzung des Bedarfs von 13-Jährigen mit
Säuglingen trotzdem im Nachhinein die Verfassungsmäßigkeit. Die
Teilhabe am gesellschaftlichen Leben sei gewährleistet und es sei
»nicht ersichtlich, dass der Betrag von 207 Euro nicht ausreicht, um
das physische Existenzminimum, insbesondere den Ernährungsbedarf,
von Kindern im Alter von 7 bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres zu
decken« (Absatz-Nr. 156). Man verhungert also trotz der Kürzung
nicht. Danke. Mit einer weiteren Kürzung würden Kinder ebenfalls
noch nicht verhungern. Geht es bei der Ernährung wirklich nur um das
physische Existenzminimum? Bedeutet die Aberkennung des
Wachstumsbedarfs aber nicht schon, dass das physisch Notwendige,
nämlich der notwendige Kalorienbedarf, nicht gedeckt ist? Und der
beträgt bei 7 bis 13-Jährigen Kindern im Durchschnitt 2.042 Kcal,
während 0 bis 6-Jährige im Durchschnitt nur 1.250 Kcal brauchen.
All das ist Eiertanz in Perfektion. Die
Kritik an Hartz IV wird von den flexiblen Richtern sehr wohl
registriert. Sie kann aber rein nichts an ihrer Grundauffassung
ändern, dass die Höhe des Regelsatzes in Geld, egal, wie
willkürlich er festgesetzt wurde, trotzdem mit dem Grundgesetz
übereinstimmt. Hier macht sich bemerkbar, dass die ProfessorInnen,
die von den Parteien des Bundestags und Bundesrats in das
Bundesverfassungsgericht gewählt wurden, sich durchaus ihrer
Verantwortung gegenüber ihren Wählern bewußt sind. Sie nehmen
Kritik auf und stellen gleichzeitig fest, dass aber trotzdem die
Leistungen nicht zu niedrig sind.
Alles ist möglich, man muss es nur
besser begründen
Als verfassungswidrig wird nur das
Verfahren zur Festsetzung der Regelsätze betrachtet (Rd.Nr. 210),
nicht die Höhe der Regelsätze selbst. »Schätzungen 'ins Blaue
hinein' laufen ... einem Verfahren realitätsgerechter Ermittlung
zuwider und verstoßen deshalb gegen Art. 1 Abs. 1 GG
(Unantastbarkeit der Menschenwürde) in Verbindung mit dem
Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG« (Rd.Nr. 171) Wenn die
Höhe der Regelsätze dem Hohen Gericht nach verfassungsgemäß ist,
muss man demnach also nur die Höhe der Regelsätze »nachvollziehbar
begründen« (Rd.Nr. 171), um der Menschenwürde und dem
Sozialstaatsprinzip genüge zu tun.
Die Bundesregierung ist also trotz
verfassungswidriger Methoden der Regelsatzbemessung zu durchaus
verfassungsgemäßen Bemessungen der Regelsätze gekommen. Man muss
schon Professor sein, um das Interesse an der Aufrechterhaltung des
unhaltbaren bestehenden Zustandes von Hartz IV so klug zu begründen,
dass möglichst viele Menschen dennoch meinen, es würde sich etwas
ganz Bedeutsames ändern. Hätten sie diese Fähigkeit nicht, wären
sie von den Parteien, die Hartz IV beschlossen haben, wohl auch nicht
für diese Funktion vorgeschlagen und gewählt worden.
Was halten die Richter beim
Eckregelsatz nicht für nachvollziehbar begründet?
a) Bei der Festsetzung des Regelsatzes
von 345 Euro auf der Basis der EVS 1998 wurden Abschläge
vorgenommen, z.B. für Pelzmäntel, Sportboote und Segelflugzeuge,
obwohl gar nicht festgestanden hätte, dass das unterste Quintil der
Einpersonen-Haushalte der EVS solche Ausgaben überhaupt getätigt
hat (Rd.Nr. 175). Ein lustiges Eingeständnis. Die Sache ist aber
»verjährt«. Sie hat sich erledigt, weil die Bundesregierung bei
der Auswertung der EVS 2003 darauf verzichtet hat.
b) Das Gericht kritisiert, dass bei den
Stromkosten der Abschlag von 15 % (oder 3,84 Euro) für Strom, der
auf Heizung entfällt, nicht empirisch belegt sei. Das Gericht
vermutet zwar, das diese Kürzung »dem Grunde nach vertretbar« sei,
verlangt aber dafür eine empirische Untermauerung. Das Gericht stört
sich nicht daran, dass die im Regelsatz anerkannten Stromkosten heute
erheblich niedriger sind als 1998, obwohl die Strompreise um mehr als
ein Drittel gestiegen sind.
c) Das Gericht kritisiert, dass bei der
Auswertung der EVS 1998 beim Posten Ersatzteile und Zubehör für
Privatfahrzeuge in Höhe von 1,69 Euro ein Abschlag von 80 % für
Ersatzteile usw. von Kfz vorgenommen worden sei und hält das nicht
für nachvollziehbar. Die Sache hat sich jedoch erledigt, weil die
Bundesregierung in der Auswertung der EVS 2003 die entsprechenden
Kosten für Fahrräder gesondert ermittelt hat. Das Gericht stört
sich jedoch nicht an dem 2006 auf monatlich 11,27 € gesunkenen
Betrag für öffentlichen Nahverkehr.
d) Das Gericht kritisiert, dass die
Nicht-Anerkennung von Bildungsausgaben nicht begründet worden sei,
legt aber nahe, dass das Problem mit einer (noch fehlenden)
»Wertungsentscheidung«, dass »diese Ausgaben nicht zur Sicherung
des Existenzminimums erforderlich« seien, behebbar sei (Rd.Nr. 179
cc). Das wäre auch nicht schwer, weil der Betrag von 5,95 € (EVS
2003) überwiegend der Bezahlung von Studien- und Prüfungsgebühren
an Schulen und Universitäten dient und ferner für Kursgebühren
aufgewandt wurde.
e) Das Gericht bemängelt auch, dass
die Position »Außerschulischer Untericht in Sport und musischen
Fächern« in Höhe von 0,75 € ohne Begründung unter den Tisch
gefallen sei. Die Begründung könnte aber wie bei d) nachgereicht
werden.
Weil also die Transparenz der
Regelsatzbemessung in diesen nebensächlichen Fragen verletzt worden
sei, sei das Verfahren zur Festsetzung des Eckregelsatzes
verfassungswidrig. Die schallende Ohrfeige, die viele gehört haben
wollen, entpuppt sich als sanftes Streicheln mit furchterregendem
juristischem Theaterdonner, um ein vertrauensseliges Publikum zu
begeistern. Die Aufgabe, den Eckregelsatz in dieser Hinsicht wieder
mit der Menschenwürde in Übereinstimmung zu bringen, wird die
Bundesregierung mit Bravour lösen.
Was hält die Bundesregierung bei den
Kinderregelsätzen nicht für nachvollziehbar begründet?
Wenn der Eckregelsatz von jetzt 359
Euro nicht verfassungsgemäß begründet ist, können es natürlich
auch die Kinderregelsätze nicht sein. Zudem seien Kinder keine
»kleinen Erwachsenen« mit jeweils 60, 70 oder 80-prozentigen
Ausgaben von Erwachsenen. Die Kinderregelsätze seien »freihändig«
festgesetzt. Das ist nur auf der Oberfläche richtig, trifft aber den
Kern nicht, denn die Prozentsätze habe ihren Ursprung in Warenkörben
für Kinder verschiedener Altersstufen aus den 1970er Jahren, deren
Ergebnis ins Verhältnis zum Eckregelsatz gesetzt wurde. Die
differenzierten Altersabstufungen und ursprünglich ermittelten
Prozentsätze wurden allerdings im Laufe der Zeit immer mehr
zusammengekürzt, mit Ausnahme des Regelsatzes der Vorschulkinder. In
allen früheren Untersuchungen wurde der Wachstumsbedarf von Kindern
ab dem Schulalter und der Jugendlichen von 14 bis 17 Jahren
grundsätzlich anerkannt. Hartz IV machte damit Schluss. Das BverfG
rechtfertigt das als verfassungsgemäß.
Dass die vom Gericht favorisierte
Methode der Festsetzung des Kindesbedarfs zu einer Erhöhung der
Kinderregelsätze führt, ist nicht ersichtlich. Die Sonderauswertung
der EVS 2003 nach dem vom Gericht befürworteten Verfahren ist von
der Bundesregierung Ende 2008 schon vorgenommen worden. Sie ergab,
dass mit Ausnahme der Beträge für Kinder zwischen 6 und 13 Jahren
die Regelsätze für Kinder eher zu hoch als zu niedrig gewesen
seien. »Die Sonderauswertung habe bestätigt, dass die Höhe der
Regelsätze für die bisher im Gesetz vorgegebenen beiden
Altersstufen mehr als ausreichend sei. Als weiteres Resultat habe
sich aber ergeben, dass Kinder von 6 bis 13 Jahren einen höheren
Verbrauch aufweisen würden, als ihn die Regelsatzverordnung
berücksichtigt. Ursache des ab dem 7. Lebensjahr eintretenden
erhöhten Konsums dürfte vor allem der Schulbesuch sein. Daraus
ergebe sich ein Verbrauch nach der Regelsatzverordnung für Kinder
von 0 bis 5 Jahren in Höhe von 191,23 Euro, für Kinder von 6 bis 13
Jahren ein Umfang von 240 Euro und für Kinder von 14 bis 17 Jahren
in Höhe von 257,66 Euro. Der signifikante Unterschied zwischen den
Altersstufen 0 bis 5 Jahre und 6 bis 13 Jahre habe den Gesetzgeber
zur Einführung einer dritten Altersstufe nach § 74 SGB II
veranlasst.« (Rd.Nr. 74)
Die Regelsätze von 2008 aber betrugen
211 Euro für alle Kinder unter 14 und 281 Euro für Jugendliche von
14 bis 17 Jahren. Der Regelsatz für 6 bis 13-Jährige beträgt nach
der teilweise Rücknahme seiner Kürzung ab 1.7.2009 251 Euro. So
sehr also die angeblich freihändigen Prozentsätze für »kleine
Erwachsene« beklagt werden, sie sind heute (nach der erzwungenen
Rücknahme einer Regelsatzkürzung) höher, als wenn der
»Kindesbedarf« nach Maßgabe der Sonderauswertung der EVS 2003
transparent und nachvollziehbar berechnet würde. Da könnten einem
die alten, noch irgendwie an den früheren Warenkörben hängenden
Kinderregelsätze fast noch lieber sein.
Die Richter kritisieren heftig, dass
die Sonderauswertung nicht schon bei der Einführung von Hartz IV,
und auch nicht bei der Auswertung der EVS 2003 durchgeführt worden
ist (Rd.Nr. 198). Dann hätte die Bundesregierung zwei Fliegen mit
einer Klappe geschlagen. Die Regelsätze hätten niedriger ausfallen
können und trotzdem wäre »im Interesse der Kinder« ihr Bedarf
eigenständig, nachvollziehbar und menschenwürdig ermittelt worden.
Ein verfassungsmäßiges Verfahren würde demnach eher zu einer
Senkung der Kinderregelsätze führen als ein verfassungswidriges.
Die Regelsätze wären geringer, aber dafür wenigstens
»realitätsgerecht« (Rd.Nr. 198). Die Richter machen auch einen
Vorschlag, wie man der potentiellen Senkung entgegenwirken kann. Sie
fordern, dass der Schulbedarf, der bisher mit umgerechnet 8,33 € in
einem Schulbedarfspaket außerhalb des Regelbedarfs enthalten ist, in
den Regelsatz von Schulkindern aufgenommen wird, weil er zum
Existenzminimum gehöre. Allerdings müsse auch er empirisch
begründet werden. Das bedeutet, dass er auch niedriger sein kann als
die jetzige Summe, die immerhin eine Verdopplung gegenüber der
früheren Sozialhilfe darstellt.
Auf Grund der EVS mögliche
Regelsatzsenkungen sind verfassungsgemäß
»Das nach § 28 Abs. 3 SGB XII und §
2 Regelsatzverordnung 2005 maßgebliche Statistikmodell ist eine
verfassungsrechtlich zulässige, weil vertretbare Methode zur
realitätsnahen Bestimmung des Existenzminimums für eine
alleinstehende Person« (Rd.Nr. 162). Das Existenzminimum hängt also
nicht von einer eigenständigen Festsetzung des Bedarfs ab, sondern
davon, wie viel die untersten Verbrauchergruppen von ihrem Einkommen
ausgeben können. Die untersten Verbrauchergruppen jedoch bestehen zu
einem bedeutenden Teil aus RentnerInnen über 65 Jahren, deren
regelsatzrelevante Ausgaben erheblich niedriger sind als die von
Personen unter 65 Jahren. Auch dieser Zustand ist verfassungsgemäß.
Es ist auch verfassungsgemäß, die
Ausgaben nur mit Abschlägen als relevant für den Eckregelsatz
anzuerkennen (Rd.Nr. 170). Wenn also die Ausgaben für Nahrungsmittel
und nicht-alkoholische Getränke 3,94 € pro Tag sind, ist das
verfassungsgemäß, weil das Verfahren verfassungsgemäß ist. Wenn
die Ausgaben für öffentliche Verkehrsmittel nur knapp 40 Cent pro
Tag betragen, ist das verfassungsgemäß. Es ist auch
verfassungsgemäß, wenn Ausgaben für »Mobilfunk« nicht relevant
für den Regelsatz sind oder »Verzehr außer Haus« nicht als
notwendig betrachtet und nur mit dem Nahrungsmittelanteil anerkannt
wird, den man hätte, wenn man zu Hause »einkehren« und verzehren
würde.
Das soziokulturelle Existenzminimum von
Ausgaben des unteren Einkommensfünftels abhängig zu machen,
bedeutet, dass sinkende Einkommen zu sinkenden Ausgaben und von daher
zu sinkenden Regelsätzen führen müssen. Es sei denn, man erkennt
höhere Prozentsätze der gesunkenen Verbrauchsausgaben an. Die
Einkommen der untersten Verbrauchergruppen sind schon in der EVS 2003
gegenüber der EVS 1998 gefallen. Nur weil die regelsatzrelevanten
Prozentsätze der Verbrauchsausgaben angehoben wurden, wurde eine
Senkung - weil sie zur Zeit aus politischen Gründen nicht
durchsetzbar schien - vermieden. Die Einkommen der untersten
Verbrauchergruppen könnten durchaus mit der EVS 2008 weiter gefallen
sein.
Die Anerkennung des heutigen Verfahrens
zur Bemessung des Eckregelsatzes schließt also die Zustimmung zu
daraus folgenden Senkungen des Eckregelsatzes ein.
Die regelsatzrelevanten
Verbrauchsausgaben schließen die Warmmiete aus. Wenn bei tendenziell
sinkenden Einkommen des unteren Einkommensfünftels die Kosten für
Unterkunft und Heizung steigen, fällt die Summe, die dieser
Bezugsgruppe für die anderen in den Regelsatz eingehenden
Verbrauchsausgaben zur Verfügung steht. Daraus folgt weiterer Druck
auf die Senkung des Eckregelsatzes.
Die Verbrauchsausgaben der untersten
Haushalte sind erheblich höher als ihr Nettoeinkommen. Nach Angaben
von Irene Becker betrugen die Verbrauchsausgaben der Bezugsgruppe auf
der Basis der EVS 2003 807,67 Euro, das Haushaltsnettoeinkommen aber
nur 730,96 Euro (a.a.O., 21). Die Bezugsgruppe gibt zehn Prozent mehr
aus, als sie Einkommen hat. Wenn die Möglichkeiten sinken, mit
Schulden, Auflösung von Barvermögen oder mit anderen Mitteln
mehr auszugeben, als man Einnahmen hat, fallen auch die
Verbrauchsausgaben. Das erzeugt eine weitere Tendenz zur Senkung des
Eckregelsatzes.
Angesichts der heutigen krisenhaften
Entwicklung der Wirtschaft sind also mit der EVS Senkungen des
offiziellen Existenzminimums möglich.
»Die Einkommens- und
Verbrauchsstichprobe, aus der sich ... der Eckregelsatz ableitet,
liefert eine realitätsnahe Ermittlungsgrundlage« ((Rd.Nr. 167)
Indem das Verfassungsgericht die EVS als verfassungsgemäß begrüßt,
legitimiert sie in der Zukunft mögliche Regelsatzsenkungen.
Positives?
Zweifellos ist der Rentenwert als
Maßstab für die jährliche Fortschreibung der Regelsätze
ungeeignet. Er widerspricht auch der gesetzlichen Vorgabe,
Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten zu
berücksichtigen. Das Gericht hält deshalb nur die Preisentwicklung
der im Regelsatz anerkannten Ausgaben als Maßstab für die
Fortentwicklung des Eckregelsatzes für tauglich. Dadurch würde der
Bezug zum Nettoeinkommen (der Bezugsgruppe), den Verbrauchsausgaben
(der Bezugsgruppe) und den Lebenshaltungskosten (der Bezugsgruppe)
hergestellt. Die Abschaffung des Rentenwerts als Methode der
Fortschreibung wirkt der Tendenz, die Regelsätze zu senken, entgegen
und erscheint, so betrachtet, als positiv.
Positiv ist auch die Anerkennung
wenigstens von atypischen dauernden Bedarfen.
Positiv ist aber vor allem, dass die
öffentliche Diskussion eher über Erhöhungen des Eckregelsatz und
der Kinderregelsätze geht als über Senkungen. Das ist jedoch nicht
das Verdienst des Gerichts. Es ist das Verdienst der Ausdauer der
Hartz IV beziehenden Kläger, die lange Jahre für eine Erhöhung der
Regelsätze gekämpft haben. Allerdings wird das Urteil falsch
verstanden, wenn man es als Urteil auffasst, das sich gegen Senkungen
der Regelsätze ausspricht.
Positiv ist, dass über die Höhe des
Existenzminimums diskutiert wird und trotz der Faulheitskampagne
(keiner will mehr arbeiten), sich die überwiegende Mehrheit der
Bevölkerung für eine Erhöhung der Regelsätze ausspricht. In einer
repräsentativen Forsa-Umfrage im Auftrag des Stern erklärten 61 %,
die Regelsätze seien zu niedrig und nur 4 % schätzten sie als zu
hoch ein
(Quelle).
Schluss
Insgesamt verdient es das Urteil nicht,
begrüßt zu werden. Es greift zwar Kritik teilweise auf, wendet die
Sache aber so, dass der bestehende Zustand gerechtfertigt wird. Er
soll nur besser »kommuniziert« werden. Die hauptsächliche Wirkung
des Urteils besteht darin, der Kritik an Hartz IV das Wasser
abzugraben, ohne dass es etwas kostet. Die Wirkung besteht darin, die
soziale Bewegung auf das Bundesverfassungsgericht auszurichten und
die angeblich wunderbaren Auswirkungen für arme Leute, die sein
Urteil haben würde. Angesichts der eigenen Schwäche erträumen sich
viele, dass die acht von den Hartz-IV-Parteien bestellten Professoren
des BverfG es für sie richten würden.
Medienkonzerne und Hartz-IV-Parteien
haben diese Hoffnungen geschürt, indem sie die Milliarden Euro an
die Wand malten, die möglicherweise aufgrund des Urteils auf sie
zukämen. Die allseits geschürten Hoffnungen auf das
Bundesverfassungsgericht erschweren das selbstständige Auftreten der
LohnarbeiterInnen, seien sie erwerbslos oder beschäftigt. Sie
bekommen hier nicht das Recht, das ihnen nützen würde. Deshalb sind
jetzt nicht Hoffnungen auf die Umsetzung dieses Hartz
IV-Verteidigungsurteils angesagt, sondern die verstärkte Kampagne
für die eigenen Forderungen.
Die Antwort auf Karlsruhe müsste sein,
die Kampagne für mindestens 500 Euro Eckregelsatz und zehn Euro
Mindestlohn tatkräftig zu unterstützen. Sie ist vom Aktionsbündnis
Sozialproteste, dem Erwerbslosen Forum Deutschland, dem
Rhein-Main-Bündnis, der Sozialen Bewegung Land Brandenburg und
Tacheles in Leben gerufen worden und hat zahlreiche Unterstützer
gefunden (Homepage). 6.400 Unterschriften unter
die Forderungen bis jetzt sind aber zu wenig. Das Thema 500 Euro
Eckregelsatz und der entsprechenden Steigerung der Kinderregelsätze
muss unser Thema sein, und nicht die Bejubelung einer massiven
Rechtfertigung von Hartz IV mit juristischen Wortblasen, die
als»schallende Ohrfeige« und »vernichtend« missverstanden werden
können. Die Forderung nach mindestens 500 Euro
Eckregelsatz und 10 Euro Mindestlohn muss in den Demonstrationen des
Bündnisses »Wir zahlen nicht für Eure Krise« am 20. März
deutlicher zu hören sein. Wir sollten uns nur auf uns selbst
verlassen. Falsche Hoffnung auf das Urteil des Verfassungsgerichts
untergraben die notwendigen eigenen Aktivitäten.
Mehr im Internet:
- Flugblatt »500 Euro Regelsatz« kostenlos bestellen. Mail an
Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spam-Bots geschützt, du musst Javascript aktivieren, damit du sie sehen kannst
- Broschüre »Hartz IV-Fördern durch Mangelernährung« bestellen. Mehr Inforamtionen hier.
|
|
|
|
 |
|